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Cookiehinweise - Massenabmahungen für Webseiteninhaber

16. Mär 2016

Seit September 2015 verpflichtet Google alle Websitebetreiber, die Cookies verwenden, zu einer deutlichen Kennzeichnung und fordert die Bestätigung durch die Nutzerinnen und Nutzer. Es reicht nun nicht mehr nur noch in der Datenschutzerklärung auf Cookies zu verweisen. Die Kennzeichnung muss beim ersten Aufruf der Seite auf die Verwendung der Cookies hinweisen, zusätzlich ist eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Sollte der neuen Hinweispflicht nicht nachgegangen werden, so drohen Abmahnungen, die mehrere Tausend Euro betragen können.

Der Text sollte Angaben dazu machen, welche Daten gespeichert werden, wozu sie genutzt werden und an wen diese Daten weitergegeben werden. Zusätzlich zur deutlichen Kennzeichnung beim Aufruf der Seite muss auch in der Datenschutzerklärung auf Cookies hingewiesen werden.

Im Moment sind nur AdSense und Double-Klick-Nutzer betroffen. Es wird aber vermutet, dass auch bei Google Analytics und AdWords die Cookie-Pflicht kommen wird.

 

EU-Richtlinie

Seit 2009 gibt die EU-Richtlinie vor, dass nicht absolut notwendige Cookies nur mit Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer gesetzt werden dürfen. Dazu gehören sogenannte ‚Werbe-Cookies‘, die dazu dienen gezielte Werbung für den Nutzer zu schalten. Diese Richtlinie wurde in Deutschland aber nicht umgesetzt, da EU-Richtlinien erst von den EU-Mitgliedsstaaten in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Obwohl das Telemediengesetzt besagt, dass es ausreicht, den Nutzer zu informieren und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen, können Seitenbetreiber das lösen, indem sie einfach nur in der Datenschutzbestimmung darauf hinweisen.

 

Google wies folgendermaßen auf die neue Richtlinie hin:

„Lieber Publisher, 
hiermit möchten wir Sie auf eine neue Richtlinie zur Einholung der Zustimmung der Endnutzer in der EU hinweisen, mit der den geltenden gesetzlichen Vorgaben und Best Practices Rechnung getragen wird. Diese Richtlinie sieht vor, dass Sie zur Einholung der Zustimmung des Endnutzers verpflichtet sind, wenn Sie Produkte wie Google AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange einsetzen. […]“
http://www.google.com/about/company/user-consent-policy.html

 

Gerichtsurteil im Dezember 2015

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt genügt es, wenn Seitenbetreiber die Nutzer über Cookies informieren und Ihnen dann die Möglichkeit zum Opt Out geben. Eine aktive Einwilligung ist daher nicht nötig, obwohl Google explizit darauf hinwies: „[…], dass sie zur Einholung der Zustimmung des Endnutzers verpflichtet sind […]“. Allerdings hat der Verbraucherschutzverband Revision gegen das Urteil eingelegt. Daher wird sich der BGH mit dieser Frage noch einmal auseinandersetzen müssen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Da wir wissen, dass solche Richtlinien nicht immer einfach zu verstehen und umzusetzen sind wollen wir Sie gerne zu einem persönlichen Beratungsgespräch einladen. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne weiter und rüsten Ihre Website auf nach den neuen Vorschriften auf.

Quellen und nähere Informationen:

http://rechtsanwalt-schwenke.de/google-macht-cookie-hinweise-zur-pflicht-handlungsempfehlung-fuer-website-und-appanbieter/

http://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html

http://www.e-recht24.de/news/datenschutz/10072-cookies-einwilligung-opt-in-oder-op-out.html

http://anwalt-im-netz.de/wettbewerbsrecht/abmahnung-faq.html